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BGH, 06.09.2022 - 6 StR 285/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- HRR Strafrecht
§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB; § 22 StGB; § 24 Abs. 1 StGB
Versuchte gefährliche Körperverletzung (Rücktrittshorizont) - bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Gerichtliche Prüfung eines strafbefreienden Rücktritts von versuchter gefährlicher Körperverletzung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gerichtliche Prüfung eines strafbefreienden Rücktritts von versuchter gefährlicher Körperverletzung
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth, 16.03.2022 - 2 KLs 803 Js 19708/21
- BGH, 06.09.2022 - 6 StR 285/22
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.11.2021 - 4 StR 345/21
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Erfolgsaussicht: …
Auszug aus BGH, 06.09.2022 - 6 StR 285/22
Dazu hätte es auf das Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung abstellen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2021 - 4 StR 345/21). - BGH, 07.04.2021 - 6 StR 128/21
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Rücktritt vom Versuch …
Auszug aus BGH, 06.09.2022 - 6 StR 285/22
Deshalb kann der Senat nicht prüfen, ob der Angeklagte nach dem mit Körperverletzungsvorsatz geführten ersten Schlag keine Möglichkeit mehr sah, den Zeugen mit dem Spaten zu verletzen, etwa mangels weiterer verfügbarer Gegenstände oder weil dieser sich zwischenzeitlich in Sicherheit gebracht hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2021 - 6 StR 128/21 Rn. 7).
- BGH, 03.05.2023 - 6 StR 161/23
Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung (Rücktritt vom Versuch: …
Zur Bewertung eines Fehlschlags sind regelmäßig Feststellungen zur Vorstellung des Täters nach dessen letzter Ausführungshandlung erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 - 4 StR 359/15, NStZ 2016, 332; vom 6. September 2022 - 6 StR 285/22). - BGH, 18.10.2023 - 6 StR 464/23
Aufhebung der Schuldsprüche wegen versuchter räuberischer Erpressung
Während die auf einer sorgfältigen und fehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bestehen bleiben und durch ihnen nicht widersprechende ergänzt werden können, hebt der Senat die Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2022 - 6 StR 285/22).